Unser Angebot

Bewertung von Wasseranalysen

Wir bewerten Ihre Wasseranalysen und schreiben Ihnen, was sich hinter den Parametern "Allgemeine Koloniezahlen", "E. coli", "Coliforme", "Legionella spec." oder "Pseudomonas aeruginosa", Kupfer, Nickel oder Blei verbirgt.

Weiterhin prüfen wir für Sie, ob die Probennahmen gemäß Trinkwasser-verordnung und der Regelwerke erfolgten. Wir schreiben Ihnen, was Sie tun sollten oder müssen. Wir beurteilen die Untersuchungsergebnisse auf Hinweise, was die Ursachen der Probleme sein könnten und wie sie sich beseitigen lassen.  

Beim Parameter Legionellen listen wir Ihnen die Maßnahmen und Fristen auf, die sich aus TrinkwV und DVGW (A) 551 ergeben: 

  • Ist eine Gefährdungsanalyse notwendig?
  • Müssen Schutzmaßnahmen für die Bewohner getroffen werden? Welche?
  • Bis wann müssen Sanierungsmaßnahmen erfolgen?

Bei den Parametern Blei, Kupfer und Nickel geben wir Ihnen Hinweise, was die Ursachen sein könnten und welche Abhilfe- und Schutzmaßnahmen Sie gemäß Umweltbundesamt ergreifen können oder sogar müssen.

  • Paket 1 / 95,-€:  Beurteilung eines Gebäudes mit 6 Entnahmestellen in Bezug auf den Parameter Legionellen
  • Paket 2 / 95,-€:  Beurteilung eines Gebäudes mit 6 Entnahmestellen in Bezug auf die Metalle Blei, Kupfer, Nickel oder Eisen
  •  Paket 3 / 95,-€:  Beurteilung eines Gebäudes mit 6 Entnahmestellen in Bezug auf die mikrobiologischen Parameter "Allgemeine Koloniezahlen", "E. coli", "Coliforme" und "Pseudomonas aeruginosa"
  • Paket 1, 2 oder 3 mit bis zu 12 Entnahmestellen pro Gebäude 155,-€          
  • Paket 1,2 oder 3 mit mehr als 12 Entnahmestellen pro Gebäude auf Anfrage                                                                                                              
  • Gefährdungsanalyse nach Aufwand

Privat-, Gerichts- und Schiedgutachten

Kosten nach Aufwand und Umfang der Fragestellungen

weitere Infos zu den Gutachten > siehe unten 

 

peter.arens(at)vertrauen-in-wasser.de

 

 

Was Sie zu Ihrer Analyse wissen sollten

Jedes Jahr werden hunderttausende Wasseranalysen erstellt, deren Ergebnisse von fachlichen Laien nur schwer zu beurteilen sind. Denn in den meisten Fällen sind lediglich die Werte und möglicherweise auch Überschreitungen von Grenzwerten oder dem technischen Maßnahmenwert für Legionellen gemäß Trinkwasserverordnung aufgeführt. Doch nur selten finden sich Hinweise, wie man mit diesen Werten umzugehen hat und was sie bedeuten. 

Einiges davon ist in der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) festgelegt. Doch immer wieder verweist die TrinkwV auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik - ohne diese zu benennen. Dabei handelt es sich um Regelwerke, wie sie beispielsweise vom DIN, DVGW, VDI, ZVSHK oder BTGA herausgegeben werden, aber wenigen Betreibern vorliegen - allein schon aufgrund der hohen Kosten von mehr als 1.100 € in Summe. 

Dabei hat der Betreiber einer Trinkwasser-Installation bei Überschreitungen von Werten umfangreiche Aufgaben. Sie reichen von der Pflicht, unter Umständen Duschverbote auszusprechen, die gesamte Trinkwasser-Installation mittels einer Gefährdungsanalyse bewerten und sanieren zu lassen bis hin zur Information des Gesundheitsamtes und der Nutzer über die festgestellten Abweichungen.

Darüber hinaus liefern die Messwerte oftmals auch wertvolle Hinweise, wie die Mängel zielführend beseitig werden können. Trotz aller Professionalität der Labore ist es gar nicht so selten, dass bei der Probenahme Fehler gemacht wurden, die einen unnötigen Aufwand auch bei der Sanierung nach sich ziehen.

All dies kennen und erkennen wir. Daher beraten wir Sie unabhängig. Wir führen keine Probenahmen durch und haben auch keinen Laborbetrieb.

Tipp:

Wenn Ihnen Grenzwertverletzungen bzw. eine Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes vorliegen: Überprüfen Sie, ob die mikrobiologischen Probenahmen gemäß Trinkwasserverordnung erfolgt sind, zumeist gemäß DIN EN ISO 19458 Zweck b.) wie bei Legionellen. 

Bei Blei, Kupfer und Nickel dürfen nur S-0, S-1 und S-2 Proben und keine Z-Proben zur Bewertung eines Gebäudes herangezogen werden.

Grundsätzlich gilt: Nur wenn die Probennahmen gemäß dem Auftrag der Trinkwasserverordnung erfolgt sind, gelten auch deren Grenzwerte!

Privat- und Gerichtsgutachten

Manchmal sind rechtliche Fragestellungen rund um die Trinkwasser-Installation unvermeid-bar. Für diesen Fall gibt es Privat-gutachten und Gerichtsgutachten, um die technisch-hygienischen Sachverhalte zielführend, fundiert, neutral und damit unparteiisch aufzulisten und zu bewerten.

Zumeist geht es darum, eine Art von Mangel festzustellen und durch einen Sachverständigen in Form eines Gutachtens bestätigen zu lassen. Dementsprechend handelt es sich stets um eine besondere Form der Überprüfung, denn die Trinkwasser-Installation ist ein hoch regulierter Bereich. Daher ist es von hoher Bedeutung, dass der Sachverständigen die Sachlage und das geltende Regelwerk bestens kennt und technisch-hygienisch fundiert bewerten kann. Daher gibt es auch keine Universal-Sachver-ständige, sondern spezialisierte Fachleute, die einer hoch-komplexen technisch-hygienischen Welt ihre Fähigkeiten, aber auch ihre Grenzen kennen. Weiterhin ist analytisch-naturwissenschaftliches Denken notwendig, um die Ursache eines Mangels schnell und sicher zu identifizieren. Denn nur so können mögliche Gesundheits-gefährdungen durch Legionellen minimiert und Sanierungskosten auf das notwendige Maß begrenzt werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Privatgutachten

Ein Privatgutachten ist ein Gutachten, das zu Beweiszwecken von einer Partei in Auftrag gegeben wird, also  nicht von einem Prozessgericht. Trotz Auftrag durch eine Partei darf es nicht parteiisch sein, sondern muss die Fragestellung des Auftraggebers fachlich korrekt und umfassend beantworten. Denn es soll ja keine unbegründeten Hoffnungen schüren. Daher benötigt auch ein Privatgutachten das Wissen eines fachkundigen Sachverständigen.

Eine möglicherwiese geringere Beweiskraft eines Privatgutachtens gegenüber einem Gerichtsgutachten kann sich daraus ergeben, dass die Gegenseite den Verdacht äußerst, dass der einseitig bestellte Sachverständige parteiisch sein könnte. 

 

Tipp:

Privatgutachten sind immer dann sinnvoll, wenn man sich vorgericht-lich ein Bild über die Sachlage und die Stärke der eigenen Position verschaffen möchte. 

Gerichtsgutachten

Bei einem Gerichtsgutachten wird der Sachverständiger vom Gericht benannt. 

Damit überhaupt eine Sachlage durch einen Sachverständigen bewertet wird, muss eine der beiden am Rechtsstreit beteiligten Parteien einen Antrag auf ein solches Gutachten stellen. Ob dieser Antrag genehmigt wird, hängt vom jeweiligen Sachverhalt ab.

 

 

 

 


 

Tipp:

Jeder Prozessbeteiligte hat bei Gericht die Möglichkeit, einen Sachverständigen vorzuschlagen. Suchen sie beispielsweise über das „Sachverständigenverzeichnis“ der Handwerkskammer einen Sachverständigen mit dem richtigen Themenschwerpunkt.

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